Baumbach-

  1. Dem steht nicht entgegen, daß eine Beratung bei allgemeinen Effektengeschäften nicht als eine solche Kardinalpflicht angesehen wird (Baumbach- Duden-Hopt, HGB, Nr. 10 AGB-Banken Anm. 3 B). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)