Für einen Einzelhandelsbetrieb dieser Größe sei laut Baunutzungsverordnung eine Ausweisung des Areals im Bebauungsplan als Sondergebiet nötig, so der Sprecher.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 25.06.2004)
Seiner Meinung nach dürften Betriebe in Mischgebieten nach der Baunutzungsverordnung "das Wohnen nicht wesentlich stören".
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 12.08.2005)
Nach der Baunutzungsverordnung dürfe in Wohngebieten höchstens die Hälfte des Hauses gewerblich belegt werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
"Die nach Paragraph 7 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in Kerngebieten nur ausnahmsweise zugelassene Wohnnutzung soll in Stuttgart zukünftig zur Regel werden".
( Quelle: Die Welt vom 12.03.2005)