Die MaBV erlaubt für Bauträgerverträge prinzipiell zwei verschiedene Gestaltungsformen: Zum einen kann vereinbart werden, daß der Kaufpreis in Raten nach Baufortschritt zu zahlen ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Anwendbar ist die neue Vorschrift auf alle Grundstückskaufverträge, Bauträgerverträge, auf die Bestellung von Erbbaurechten oder auch auf Kaufverträge über Eigentumswohnungen oder über Erbbaurechte.
( Quelle: Die Welt Online vom 28.09.2002)
Doch die Ing-DiBa in Frankfurt am Main rät dazu, die Bauträgerverträge genau zu prüfen, weil sonst zusätzliche Kosten drohen können.
( Quelle: Die Welt vom 21.11.2005)