Die hierfür maßgeblichen Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand (Bauwich) finden sich in den Bauordnungen der Länder und ergänzend in den landesnachbarrechtlichen Vorschriften über das Lichtrecht.
( Quelle: Wegner: Nachbarrecht von A-Z, UB Media)
Die sogenannte Bauwich beträgt drei Meter, ist aber nur für Nebenanlagen zulässig.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)