Umgekehrt hätte der Versammlungsbeschluß vom 4. 3. 1987 einen zuvor schon nach der Teilungserklärung gültig zustande gekommenen Abrechnungsbeschluß außer Kraft gesetzt (ähnlich BayObLGZ 1988, 54 (57) = NJW-RR 1988, 847).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Vornamen der Bet. sind deshalb in deutscher Form in deutschen Standesregistern einzutragen (BayObLGZ 1979, 320 (325)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)