BayVerf

  1. Er unterläßt es, Art. 131 II BayVerf. unter dem Vorrang der Grundrechte der Bayerischen Verfassung auszulegen und macht auch den Gesichtspunkt einer möglicherweise erforderlichen grundgesetzkonformen Auslegung nicht in Andeutungen erkennbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)