Gesetzliche Grundlage für die insoweit stattfindende Datenübermittlung soll, auch wenn deren Ergebnis erst in einem späteren Verwaltungsverfahren gegen den Asylbewerber verwertet werden würde, Art. 24 I 1 BayVwfVG darstelllen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)