Beamtenhaftung

  1. Auch dieses Gesetz beschränkte in § 27 über den Bereich der hoheitl. Tätigkeit hinaus die Beamtenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Entweder geht man von einem Mandatskontrakt aus, dann nur Beamtenhaftung, oder man rechnet das Handeln des Beamten unmittelbar dem Staat zu, dann unmittelbare Staatshaftung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)