Auch dieses Gesetz beschränkte in § 27 über den Bereich der hoheitl. Tätigkeit hinaus die Beamtenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Entweder geht man von einem Mandatskontrakt aus, dann nur Beamtenhaftung, oder man rechnet das Handeln des Beamten unmittelbar dem Staat zu, dann unmittelbare Staatshaftung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)