Beamtenrechtsverhältnisse

  1. Der BGH wollte dem nicht folgen, sondern bestand prinzipiell auf der Fortdauer der Beamtenrechtsverhältnisse, was im Einzelfall zu einem Recht sogar von Gestapobeamten auf Wiedereinstellung hätte führen müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)