Aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und der Lebensmittelhygieneverordnung zum Beispiel geht hervor, dass Tiere aus hygienischen Gründen und zum Schutz vor Krankheitserregern bei Lebensmittelherstellern nicht erlaubt sind.
( Quelle: Die Zeit (01/2002))
Bei den bislang bekannten Fällen handelt es sich um Verstöße gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelt weiterhin gegen einen Lebensmittelkontrolleur wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
( Quelle: Tagesspiegel vom 23.02.2004)
Denn das Naturprodukt fällt unter das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
( Quelle: )