Bedarfsrechnung

  1. Nur beim Antragsteller selbst darf das Vermögen die Grenze aus der Sozialhilfe (2301 Euro für Alleinstehende) nicht überschreiten, außerdem werden Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners in die Bedarfsrechnung einbezogen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15.11.2002)