Bei Dokumentationsmängeln ist durch ein Urteil des BGH vom 4. 11. 1992 nunmehr höchstrichterlich geklärt, daß das Fehlen eines Bedienungshandbuchs keinen Sachmangel, sondern einen Fall der (teilweisen) Nichterfüllung darstellt:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)