Bedingungseintritt

  1. Die Rechtsfolge des Bedingungsausfalls besteht hier aber nicht, wie es für eine auflösende Bedingung kennzeichnend ist, im unbedingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern - ebenso wie beim Bedingungseintritt - in dessen Beendigung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)