Zum Leistungsausschluß nach § 11 Nr. 3 AKB hat das OLG Frankfurt (141) entschieden, daß der Beförderungsvorgang jedenfalls dann endet, wenn der Kontakt zwischen Fahrzeug und befördertem Gegenstand unterbrochen wird (etwa durch Abkippen).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)