Mit dem Änderungsgesetz ist außerdem die Frist für die Ausübung der bisherigen Befreiungsrechte, sowie die Frist, bis zu der die beitragsadäquate Lebensversicherung abgeschlossen werden kann, bis zum 31. März 1996 verlängert worden.
( Quelle: Jahresbericht der Bundesregierung 1995)