Beglaubigungsvermerk

  1. Beglaubigungsvermerk des Notars (Ratschreibers, soweit landesrechtlich zulässig) über die Echtheit der Unterschrift des Vorstandes. ( Quelle: Unser Verein, UB Media)
  2. Anweisungen, ob und wann bei einem Beglaubigungsvermerk ein Dienstsiegel beizudrücken ist, sind bei den einzelnen Behörden und öffentlich-rechtl. Körperschaften oder Anstalten unterschiedl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)