Beglaubigungsvermerkes

  1. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes unter einer Berufungsbegründungsschrift ist nur dann ausreichend, wenn sie von demselben Rechtsanwalt herrührt, der auch die Berufungsbegründung verfaßt hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)