Behördenprivilegs

  1. Danach hat der Gesetzgeber den Anwaltszwang vor dem BGH vorerst nicht im Sinne eines umfassenden Behördenprivilegs lockern wollen, sondern nur für Körperschaften und Verbände "als Beteiligte am Versorgungsausgleich nach § 1587b I, II BGB". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)