Danach hat der Gesetzgeber den Anwaltszwang vor dem BGH vorerst nicht im Sinne eines umfassenden Behördenprivilegs lockern wollen, sondern nur für Körperschaften und Verbände "als Beteiligte am Versorgungsausgleich nach § 1587b I, II BGB".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)