Sind jedoch wesentliche Lebensfunktionen wie Atmung, Herzaktion und Kreislauf noch erhalten, so kommt ein zulässiger Behandlungsabbruch nur in Betracht, wenn er dem mutmaßlichen Willen des entscheidungsunfähigen Patienten entspricht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Demenzkranke und Patienten im Wachkoma sollen gar keinen Behandlungsabbruch verlangen dürfen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 01.09.2004)
Ein Behandlungsabbruch könne aber nur "für Sterbende oder Menschen, deren Tod unmittelbar bevorsteht, in Betracht kommen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Ausführlich beschrieben sind die Bedingungen für einen Behandlungsabbruch bei "Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen".
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)