Behandlungsabbruch

  1. Sind jedoch wesentliche Lebensfunktionen wie Atmung, Herzaktion und Kreislauf noch erhalten, so kommt ein zulässiger Behandlungsabbruch nur in Betracht, wenn er dem mutmaßlichen Willen des entscheidungsunfähigen Patienten entspricht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Demenzkranke und Patienten im Wachkoma sollen gar keinen Behandlungsabbruch verlangen dürfen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 01.09.2004)
  3. Ein Behandlungsabbruch könne aber nur "für Sterbende oder Menschen, deren Tod unmittelbar bevorsteht, in Betracht kommen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
  4. Ausführlich beschrieben sind die Bedingungen für einen Behandlungsabbruch bei "Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen". ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)