Wenn eine Vorschrift schriftl. Abgabe einer Erklärung oder das Beidrücken eines Siegels verlangt, so läßt sich nicht gut leugnen, daß es sich um eine Formvorschrift handelt (BGHZ 21, 59, 64; BGH, NJW 1958, 866; Soergel-Hefermehl, § 125 Rdn. 2).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)