Beitragseinstufung

  1. Diese sichert nicht nur den Erhalt der zuvor erworbenen Altersrückstellungen, sondern auch den Verzicht der Assekuranz auf eine erneute Risikoprüfung und die Beitragseinstufung auf Basis des ursprünglichen Eintrittsalters. ( Quelle: Die Welt vom 24.01.2005)