Beitreibungsfällen

  1. Die Folgen wären besonders krass bei den zahlreichen Beitreibungsfällen, in denen der Schuldner die unstreitige, titulierte Forderung wie gewöhnlich nicht (vollständig) sofort nach Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezahlt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)