Bekl

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  1. Der Widerrufsschriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Bekl. ist ausweislich des Eingangsstempels des vorgenannten Gerichts dort jedoch erst am 26. 11. 1992 eingegangen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Während des stationären Aufenthaltes kam es auf der rechten Halsseite zu einer anschwellenden Verhärtung; der konsiliarisch hinzugezogene Bekl. empfahl eine Probeexcision. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Bekl. hatte Anfang 1983 mit den Versorgungsunternehmen Stadtwerke S. sowie RWE und der Post Besprechungen zur Verlegung von Stromleitungen, Fernmeldekabeln sowie Gas- und Wasserleitungen geführt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Deshalb war der Ratschlag des Bekl. an die Kl., zur Nachbehandlung diese Pflegemilch zu benutzen, falsch. Vielmehr hätte eine Trocken- oder eine Naßreinigung ohne Zurhilfenahme einer solchen Pflegemilch angeraten werden müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Der Bekl. ist ferner zuzubilligen, gegenüber anderen Mitarbeitern durch diese Abmahnung deutl. zu machen, daß sie es nicht hinnimmt, wenn die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beschäftigungsfremden Tätigkeiten nachgehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Bei dieser Sachlage müßte die Sparkasse des Landreises G. - was die Revisionserwiderung verkennt - bei Zahlung der "Aufwandssumme" durch die Bekl. den weitaus größten Teil dieses Betrages unverzüglich an die Kl. auskehren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Hierauf kommt es aber ebensowenig an wie darauf, ob der Bekl. und die anderen Reisenden mit irgendwelchen Versprechungen zur Besichtigung des Teppichknüpfbetriebes gelockt wurden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Es ist deshalb nicht von vornherein zu mißbilligen, wenn der Bekl. daran gelegen war, zu Lasten der Kl. eine Gegenleistung für ihre Bürgenverpflichtungen zu erhalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Dr. O übernahm eine Geldeinlagepflicht in Höhe von 60000 DM, die Bekl. eine Geldeinlagepflicht in Höhe von 240000 DM. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Unstreitig war ihr auch bewußt, daß innerhalb der KG die Bekl. als die Geschäftsfüherin der Komplementär-GmbH verantwortlich und deshalb gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gegen sie zu richten war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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