Bekl.

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  1. Spezielle Vorschriften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsvorgängerin der Bekl. eine Übernahme dieser Zuschußverpflichtung auferlegt hätten, bestanden nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Für die zurückliegenden Zeiträume ab dem geltend gemachten Abänderungszeitpunkt sind die geleisteten Zahlungen des Bekl. anzurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. II. Im Ergebnis zutreffend hat das LAG auch einen auf Art. 119 EWG-Vertrag gestützten Anspruch wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung durch die Entgeltpraxis der Bekl. verneint. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Er bestreite vorsorgl. die zur Zahlungswiderklage angestellte Berechnung der Bekl. mit Nichtwissen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Zur Klärung der Mängelursache wandte der Bekl. sich zunächst an den Estrichverleger B sowie an den Unternehmer G. Schließlich holte er ein Sachverständigengutachten ein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Bekl. strebt aufgrund einer Neufassung der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) eine Reduzierung der nebenamtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Den angesprochenen Mitgliedern erschließt sich nach der Lebenserfahrung ohne weiteres, daß die Kostenvorteile, die sich aus einem Koppelungsauftrag ergeben, nur aus einer Zusammenarbeit mit dem Speziallabor des Bekl. herrühren können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Es kann dahinstehen, ob ein Baumangel des Fallrohres vorliegt, der zu Feuchtigkeitseinwirkungen in den von der Bekl. angemieteten Räumen führt, weil die Wirksamkeit der Kündigung bereits an anderen Umständen scheitert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Von der Differenz seien allerdings, weil der Bekl. das Fahrzeug in reparaturbedürftigem Zustand zurückgegeben habe, die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten von 1942,62 DM abzuziehen, so daß 688,96 DM verblieben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Kl. kann sich nicht darauf berufen, die Bekl. habe sich mit der Eröffnung des Marktbetriebes für das allgemeine Käuferpublikum ihres Hausrechtes begeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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