Bekl.

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  1. Die Kl. ist nur noch deshalb Gesellschafterin der Bekl., weil der Geschäftsanteilskäufer K, der frühere Geschäftsführer der Bekl., bisher den Kaufpreis für den von ihm erworbenen Geschäftsanteil nicht gezahlt hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Bekl. haben durch den Anschluß an das Breitbandkabelnetz die Möglichkeit, den türkischen Sender TRT zu empfangen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Diese Leistung wurde von der Bekl. aufgrund entsprechender Formularanträge durch behördeninterne Verfügung bewilligt und den Arbeitnehmer am 1. und 16. jeden Monats ausgezahlt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Der Bekl. selbst räumt ein, daß Gegenstand der Vereinbarung auch die Erstellung von Konvertierungsprogrammen für die vorhandenen Datenbestände der Kl. war und diese Daten später auf die erweiterte Anlage der Kl. eingespeist werden sollten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Selbst die Bekl. kann nicht völlig ausschließen, daß die Geräte zu Kopierzwecken urheberrechtlich geschützten Materials verwendet werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Zur Ausführung der vertragl. übernommenen Arbeiten entsandte die Streithelferin Facharbeiter und Bauleiter in das Werk S. der Bekl. Die entsandten Arbeitnehmer erhielten von der Streithelferin eine Werkzeuggrundausrüstung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Am 7. 3. 1984 deckte ein Mitarbeiter der Bekl. den Domdeckel von Tank 2 auf und begann von außen ein Loch "in Raum 2" zu brennen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Urt. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Kl. habe mangels eines Verpflichtungswillens des Bekl. keinen auf einer betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Bekl. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Klausel sichere ihr Interesse, die Geldmittel auf den Girokonten zinswirksam anlegen zu können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Daß ausschließlich der Hund des Bekl. den Zaun auf eine Länge von 35 m unreparabel beschädigt hat, läßt sich den im Senatstermin vorgelegten Fotos nicht entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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