Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Richtig weist die Kl. zwar überdies darauf hin, daß die Arbeitnehmer der Bekl. - wenn auch nicht überwiegend - über die Kabelverlegung hinaus in den Kabelgraben gefallenen Sand auswerfen oder die Sohle des Kabelgrabens glätten bzw. ausgleichen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dieser Wert entspricht der Höhe der Schulden, die der Erblasser bei der Bekl. gehabt hatte, nach Verrechnung mit demWert seines Kommanditanteils. Dank der Ausschlagung brauchten die Söhne eine Haftung für diese Schulden nicht mehr zu befürchten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Kl. ist seit über 30 Jahren bei der Bekl. als Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich Dachabdichtungen/Hochbau beschäftigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Kl. ließ die Leistungsabrechnungen der Bekl. beanstanden und darauf hinweisen, mindestens 60000 DM zuviel bezahlt zu haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit ist davon auszugehen, daß nur Rechtsanwalt S Porzeßbevollmächtigter der Bekl. i. S. von § 85 II ZPO ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es kann zugunsten der Bekl. unterstellt werden, daß - wie das LG angenommen hat - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser nicht gegen die Regeln des IÜK bzw. des § 662 HGB verstoßenden Klausel gegeben waren.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daß die Frage der Haftpflichtversicherung für den Kl. von äußerster Wichtigkeit war, war für die Bekl. als Automobilhändlerin ohne weiteres erkennbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Deshalb habe auch die Bekl. für die verfehlte Anlagenkonzeption einzustehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Gesichtspunkt der Beweisnot, der beim Anscheinsbeweis häufig auftritt (vgl. Kollhosser, AcP 165-[1965], 62) kann jedoch ebensowenig wie die hier nicht zu verkennende Beweisnähe der Bekl. die Annahme von Erfahrungssätzen entbehrl. machen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)