Bekl.

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  1. Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. von der Bekl. die Barabgeltung seines Deputatkohleanspruches für die Kohlenwirtschaftsjahre 1974/75 und 1975/76 verlangen kann. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Allerdings hat er behauptet, daß die Bekl. im Juli 1983 mit der Tantiemezahlung in Rückstand geraten sei. Erhebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Die Kl. hat mit ihrer Klage Feststellung begehrt, daß der Bekl. ein nachvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Zwar sprechen Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. das Mahnbescheidsverfahren bewußt gewählt hat, um einer Schlüssigkeitsprüfung zu entgehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Dies alles kann letztlich aber auf sich beruhen, da die selbst nach der Behauptung der Bekl. nach wie vor gegebene erhebliche Verbreitung von Fernschreibgeräten ein Umwerturteil über das Vertragsverhalten der Kl. gem. § 138 I BGB ausschließt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Das zeigt, daß der Bekl. nach reinen Hobbyüberlegungen tätig ist ohne weitere wirtschaftliche Erwägungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Bedenken der Bekl. gegen ihre Verbürgung seien von ihrem Ehemann zerstreut worden mit der Zusicherung, es gehe nur um die Bürgschaft für ein konkretes, mit der Firma S durchzuführendes Geschäft, bei dem "normalerweise nichts passieren könne". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Vom Einsatz und Engagement des Restaurantleiters hänge letztl. der Erfolg oder Mißerfolg des Betriebes ab, der beim Kunden das Unternehmen der Bekl. repräsentiere. Das Versagen einzelner Betriebsleiter könne den Ruf und damit den wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Das begründet sie damit, daß auf Anordnung des Bekl. statt der von ihr beabsichtigten offenen eine aufwendigere geschlossene Wasserhaltung außerhalb des Spundwandkastens durchgeführt worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Somit haben die Bekl. zu 1 und 2, worauf es hier ankommt, auch die von der Voreigentümerin im Vertrag mit der G eingegangene Verpflichtung zur anteilmäßigen Kostenbeteiligung an den die Privatstraßen betreffenden Erhaltungsmaßnahmen übernommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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