Bekl.

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  1. Die Kl. hätten daher bei verständiger Würdigung der Bestellungserklärung der Bevollmächtigten des Bekl. diese als Bestellung für den gesamten Prozeß verstehen können und müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Im Rahmen des Girovertrages stellen der Anspruch des Kl. nach § 667 BGB und derjenige der Bekl. aus positiver Vertragsverletzung unselbständige Rechnungskosten dar; nur der Überschuß könnte Gegenstand eines (Aus- )Zahlungsanspruches sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ein Vertragsverschulden kann dem Bekl. nicht bereits in einem etwa nicht ordnungsgemäßen Verschließen der Werkstatthalle vorgehalten werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die zu Lasten der Kl. entstandene Differenz von leasingvertraglich festgelegtem Restwert und tatsächlich erzieltem Verwertungserlös hat der Bekl. nicht schlicht deshalb auszugleichen, weil ein solcher "Mindererlös" entstanden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Danach hat sich die Bekl. aber zu Recht daran gehindert gesehen, die Bestellung der Hypotheken erneut in formwirksamer Weise nachzuholen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Mindestens die der Schenkerin geschuldete Dankbarkeit verbot es dann der Bekl., das Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht der Kl. zu unterlaufen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Der Einsatz des Bekl. als Fahrer eines zur Beförderung von Sand auf Baustellen benutzten Muldenkippers hat der Erfüllung des eigentl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Der Kl. macht die Bekl. für den entstandenen Schaden verantwortlich, weil ihre Leute bei den Rohrreinigungsarbeiten, wie in der Berufung unstreitig wurde, einen von ihnen ausgebauten Absperrschieber falsch herum wieder eingebaut haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Vorliegend handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, nicht um einen Kaufvertrag, da sich die Zedentin verpflichtet hatte, die Schuhe nach den Angaben der Bekl. aus von der Zedentin zu beschaffendem Stoffe herzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Bekl., mangels baurechtlicher Genehmigung des Diskothekenbetriebs könne der Kl. für diesen keinen Schutz beanspruchen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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