Bekl.

  1. Im übrigen ist auch das Bedürfnis der Bekl. anzuerkennen, die Reinigungsarbeiten in möglichst kurzer Zeit und möglichst ohne Störung des Bürobetriebs durchzuführen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Für eine allein am Interesse der Bekl. orientierte ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Sicherungszwecke einer Grundschuld sei kein Raum. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Allein der Inhalt dieses Erläuterungsberichts spricht nicht dafür, daß der Kl. den Architekten für "frei erfundene Architektenleistungen" bezahlte, wie die Bekl. vermutet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Senat geht hiervon zugunsten der Bekl. aus; wäre nämlich der Diskonterlös der Bekl., ohne daß ein Grundgeschäft vorgelegen hätte, überlassen worden, lägen ohne weiteres die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO vor. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Der Senat geht hiervon zugunsten der Bekl. aus; wäre nämlich der Diskonterlös der Bekl., ohne daß ein Grundgeschäft vorgelegen hätte, überlassen worden, lägen ohne weiteres die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO vor. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Das OLG hat angenommen, die Bekl. sei aufgrund des Rechtsschutzvertrages nicht verpflichtet gewesen, den Kl. auch vor der Gefahr einer Verjährung seines die Gewinnbeteiligung für 1971 betreffenden Anspruchs zu warnen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Der Prospekt der Bekl. zu 1 für das von ihr beworbene System "p." stimmt in Konstruktionshinweisen, Maßangaben und Systemskizzen mit der Prospektwerbung der Kl. überein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die Bekl. vertreibt neben anderen Produkten einen Kräuterbitterlikör unter der bekannten Bezeichnung "Echt Stonsdorfer". ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks. Der Bekl. lehnte den Restutionsantrag als verspätet ab. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Kl. trat im April 1970 bei der Bekl. als Werker ein und wurde als Hilfsdreher beschäftigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)