Die Bekl. ist Rechtsnachfolgerin des letzten Beschäftigungsunternehmens. Im Arbeitsvertrag des Verstorbenen wird wegen der Altersversorgung allgemein auf die Pensionsordnung des Konzerns verwiesen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Gem. dem Grundgedanken des § 820 Abs. 1 BGB, aber auch des § 819 BGB, ist die Bekl. verpflichtet, die zurückzuübertragenden Forderungen unangetastet zu lassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Bekl. befestigten im Einvernehmen mit den Eheleuten T auf ihre Kosten die aus der Sicht der F.-Straße vorderen ca. 2/3 des Wegegrundstücks mit Betonsteinpflaster.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kl. kann gem. §§ 894, 398 BGB die Berichtigung des Grundbuches aus eigenem und abtretenen Recht verlangen, weil die Bekl. nicht Eigentümer des Grundstücks geworden und das Grundbuch insoweit unrichtig ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die einige Zeit nach der Verabreichung von zwei Injektionen in den Schulterbereich eingetretene Gelenksinfektion habe der Bekl. zu 2 durch fehlerhaftes Vorgehen verschuldet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Als Vertreter des Bekl. führte er in diesem Schreiben aus, "der Versicherungsschutz" sei "unter arglistiger Täuschung, Kündigung einer Vorversicherung zustande gekommen".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Aus denselben Gründen könnte die Kl. in diesem Falle Ersatzansprüche wegen ihres Gebrauchsschadens auch nicht gegen die Bekl. geltend machen, die ihr Sicherungseigentum und ihr Recht zum Besitz aus der Rechtsstellung der Firma F ableitet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verbieten, in der Presse mit der im Antrag wiedergegebenen Werbeanzeige zu inserieren und Druchsachen in der Aufmachung des in den Antrag aufgenommenen Briefbogens zu verwenden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch aus den Geschäftsbeziehungen des Bekl. zu der Firma Eläßt sich eine Verbindlichkeit des Bekl. gegenüber der Firma Ezum Zeitpunkt der Eheschließung nicht feststellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch aus den Geschäftsbeziehungen des Bekl. zu der Firma Eläßt sich eine Verbindlichkeit des Bekl. gegenüber der Firma Ezum Zeitpunkt der Eheschließung nicht feststellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)