Bekl.

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  1. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat die Bekl. offensichtlich allein deshalb von einem Antrag nach § 283 ZPO abgesehen, weil der Vorsitzende sogleich seine Vertagungsabsicht angekündigt hatte. Zwar waren dem kl. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Unergiebig bleibt auch die hilfsweise Erwägung des Bekl., daß der notwendige Aufwand deshalb überschritten worden sei, weil Schadenszeiträume begutachtet wurden, die von vornherein nicht von der Bindungswirkung des Grundurteils erfaßt seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ferner ist die Bekl. zum Ersatz der Mangelfolgeschäden gem. Nrn. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Präsentation des Artikels der Bekl. nimmt unter photographischer Darstellung eines strahlenden Mädchengesichts und der Pflegeserie selbst etwa zwei Drittel der Seite ein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Nach Aufgabenstellung und Funktion ist es Sache des Bekl., die Anerkennung von Gütegemeinschaften und Gütezeichen auf der Grundlage seiner Satzung zu prüfen und gegebenenfalls auszusprechen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Aus einem solchen Versprechen der Bekl. folgt aber keineswegs zwingend, sie werde den mit sachlichrechtl. Gründen nicht mehr bekämpften Anspruch auch jederzeit unabhängig vom Fristenablauf erfüllen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. In einer derartigen Situation genügte der Bekl. den gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht dadurch, daß er - was die Kl. substantiiert bestritten hat - der Zeugin C eine Führhilfe angeboten und ihr Verhaltenshinweise gegeben haben will. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Bekl. hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Einführung des elektronischen Ganzseitenlayouts habe zur Folge, daß menschl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Der dem Bund der Sozialversicherungsbeamten und -angestellten angehörende Kl. trat im Jahre 1956 in die Dienste der Bekl. Von April 1966 bis Ende Oktober 1968 war er als sog. Rückstandssachbearbeiter tätig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß die Bekl. zu 2 inzwischen nach § 2 LöschungsG gelöscht ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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