Bekl.

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  1. Damit wird keineswegs, wie der Bekl. meint, die kundenungünstigste Auslegung überzogen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Bekl. betreibt ein Kunststoff-, Preß- und Spritzgußwerk. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Zuvor hatte der Schuldner im Offenbarungseidverfahren erklärt, er sei bei der Bekl. nicht beschäftigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Krankenkasse gezahlten Krankengeld abgeleiteten Klageforderung ließe sich im Wege der Hochrechnung die ungefähre Höhe des JahresArbVerdienstes des Arbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis zu der Bekl. ermitteln. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Hinzu komme schließlich, daß der Bekl. nichts dafür vorgetragen habe, durch Verhandlungen mit der Bank oder mit seinem Vater den Versuch unternommen zu haben, die monatlichen Belastungenaus der Kreditaufnahme zumindest zu verringern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der Kl. hat für den Zeitraum ab Juli 1992 gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die Bekl. vertritt zwar die Ansicht, eine Aufteilung in die Wirkungssphäre als Geschäftsführer einerseits und die als Arbeitnehmer andererseits sei nicht mögl., hat dafür aber keine durchschlagende Begründung gegeben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Der Bekl. könne sich wegen seines Remissionsrechts zwar auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Eine Mindestkürzung wurde der Bekl. - ebenso wie im MTV 1966 - nicht vorgeschrieben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der zwischen dem Bekl. einerseits und der RFFU, dem deutschen Journalistenverband und der DAG andererseits abgeschlossene einheitl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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