Bekl.

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  1. Der Kl. vertritt die Auffassung, die Bekl. habe ihm die Reisezeitvergütung für den Zeitraum von 1979 bis einschließl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Kl. ist der Auffassung, der zwischen den Bekl. und den Eheleuten E abgeschlossene Vertrag sei im Hinblick auf den Versorgungscharakter als Leibgedingsvertrag/Altenteilsvertrag anzusehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung durch den Einzelrichter des Senats bekundet, er habe als seinerzeitiger Leiter der Verkehrskoordinierung der Kl. anläßlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu der Bekl. mit deren Mitarbeiter P telefoniert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Kl. ist der ersteheliche Sohn und aufgrund Erbvertrags seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des 1988 verstorbenen Erblassers. Die Bekl. war seit 1966 mit dem Erblasser in dessen zweiter Ehe verheiratet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Mit schriftlichem Vertrag vom 9. 5. 1985 vermietete sie dem Bekl. für dessen gerade eröffneten Kleintransporterbetrieb eine Werbefläche zum Preis von 600 DM pro Jahr nebst Mehrwertsteuer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Ob Zinsen für den fraglichen Zeitraum angefallen sind, hängt davon ab, ob die Bekl. noch Einlagebeträge schuldet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Denn der Prozeßbevollm. der Bekl. hat nicht einmal vorgetragen, daß er eine Anordnung getroffen hätte, die Berufungsschriften in einer ordnungsgemäßen Form schreiben zu lassen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Das ArbG Bonn hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Betriebsrentenregelung der Bekl. gegen gemeinschaftliche Vorgaben verstößt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. An dieser Haftungsvoraussetzung fehlt es, wenn - wie es das BerGer. für möglich hält - der Zeuge P von dem Bekl. als Subunternehmer mit dem Abschlagen des Putzes beauftragt war und dessen Arbeitnehmer an der Baustelle tätig waren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Bekl. zu 1 wurde zur Poolführerin bestimmt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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