Bekl.

  1. Das AG hat dem Prozeßkostenhilfeantrag des Kl., der vom Bekl. Volljährigenunterhalt begehrt, nur teilweise stattgegeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Auf diese Weise hat sie bei den Bekl. einen Vertrauenstatbestand dahingehend hervorgerufen, daß sie sich nicht unbedingt um die Entwicklung des Gleitklauselindexes kümmern mußten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Gegen die Stimme der Bekl. nahm die Gesellschaftervesammlung die vorgelegten Entwürfe an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Bekl. will jedoch den Nachteil, der sich daraus für einen Teil der Rentner ergibt, auch den Betriebspensionären auferlegen, die einen "günstigeren" Pensionierungszeitpunkt hatten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Das SG hat den Bescheid des Bekl. und die vorangegangenen Kürzungsbescheide des Prüfungsausschusses aufgehoben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Während der Dauer des Rechtsstreits hatte die Bekl. der Kl. die Rente über den Wegfalltermin hinaus "aus nicht näher geklärten Gründen" (so das LSG) weitergezahlt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Auch in den letztgenannten Fällen muß sich die Bekl. das Verhalten des Reisebüros als des Abschlußvertreters zurechnen lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, daß die Bekl. nach der ersten Untersuchung des Fahrzeuges am 23. 4. 1993 anheimstellte, dieses durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Entscheidend ist vielmehr, daß der im Interesse der Bekl. liegende Verzicht auf die Nachweiskette bewirkt, daß im Normalfall die Bekl. einen Reklamationsfall nicht mit der Begründung ablehnen kann, die Gewährleistungsfrist sei bereits verstrichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Entscheidend ist vielmehr, daß der im Interesse der Bekl. liegende Verzicht auf die Nachweiskette bewirkt, daß im Normalfall die Bekl. einen Reklamationsfall nicht mit der Begründung ablehnen kann, die Gewährleistungsfrist sei bereits verstrichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)