Die Entgeltprüfer nahmen daraufhin bei verschiedenen Heimarbeitern verschiedener Pinselhersteller, auch der Bekl., Arbeitszeiten auf.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Bekl. haben keine rückerstattungsfähige Gegenleistung erbracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ob - wie die Bekl. geltend macht - die aufschiebende Wirkung durch die Instanzgerichte zumeist wiederhergestellt wird (§ 80 V VwGO) und ob dies sachlich gerechtfertigt ist, vermag der Senat nicht zubeurteilen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Bekl. wollte sich später wegen einer von ihm behaupteten Schwarzgeldabrede von der Vereinbarung über das Ankaufsrecht lösen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Selbst wenn die Kl. gemäß dem Vorbringen des Bekl. damals geschäftserfahrende Kaufleute waren, so bedurften sie doch der Rechtsbelehrung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. hat vorgetragen, sie betreibe keine Einzelhandelstätigkeit.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Selbst die Belastungsbuchung auf seiten des Bekl. ist noch vor dem Eingang der Akten bei dem Streitgericht am 10. 6. 1993 erfolgt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Kl. ist bei der Bekl. als Terrazzoleger beschäftigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Wenn die Bekl. dies nicht wollte, war sie verpflichtet, die Identität des Scheckverkäufers zweifelsfrei festzustellen und alsdann Nachforschungen über den Erwerb der Schecks durch ihn anzustellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hinzu kommt ein Betrag von 458,74 DM, den der Bekl. im Mai 1992 unstreitig für Grundabgaben und Gebühren gezahlt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)