Bekl.

  1. Die Entgeltprüfer nahmen daraufhin bei verschiedenen Heimarbeitern verschiedener Pinselhersteller, auch der Bekl., Arbeitszeiten auf. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Bekl. haben keine rückerstattungsfähige Gegenleistung erbracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ob - wie die Bekl. geltend macht - die aufschiebende Wirkung durch die Instanzgerichte zumeist wiederhergestellt wird (§ 80 V VwGO) und ob dies sachlich gerechtfertigt ist, vermag der Senat nicht zubeurteilen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Bekl. wollte sich später wegen einer von ihm behaupteten Schwarzgeldabrede von der Vereinbarung über das Ankaufsrecht lösen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Selbst wenn die Kl. gemäß dem Vorbringen des Bekl. damals geschäftserfahrende Kaufleute waren, so bedurften sie doch der Rechtsbelehrung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Bekl. hat vorgetragen, sie betreibe keine Einzelhandelstätigkeit. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Selbst die Belastungsbuchung auf seiten des Bekl. ist noch vor dem Eingang der Akten bei dem Streitgericht am 10. 6. 1993 erfolgt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Kl. ist bei der Bekl. als Terrazzoleger beschäftigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Wenn die Bekl. dies nicht wollte, war sie verpflichtet, die Identität des Scheckverkäufers zweifelsfrei festzustellen und alsdann Nachforschungen über den Erwerb der Schecks durch ihn anzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Hinzu kommt ein Betrag von 458,74 DM, den der Bekl. im Mai 1992 unstreitig für Grundabgaben und Gebühren gezahlt hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)