Bekl.

  1. Die Bekl., ein Bankinstitut, warb im Rahmen einer von ihr veranstalteten Kreditsonderaktion für Anschaffungsdarlehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das subjektive Rechtfertigungselement des Verteidigungswillens setzt voraus, daß der Bekl. in Kenntnis der Notwehrlage dem Angriff entgegentreten will. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Diese Vertragsregelung stellt im Hinblick auf die nicht unerhebliche Einschränkung des Kunden in seiner Dispositionsfreiheit, der ein berücksichtigungswertes Interesse der Bekl. nicht entgegensteht, eine den Kunden nicht zumutbare Belastung dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Nach Treu und Glauben darf die Bekl. das, was sie im Vertragsangebot versprochen hat, nämlich den Aufbau des Ladekranes in der vorgeschriebenen Position, durch Beifügung einer Freizeichnungsklausel in ihren AGB nicht wieder zunichte machen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Auf den Wand- und Deckenaufbau des Gebäudes und den damit verbundenen Wärmedurchgangskoeffizienten kommt es entgegen der Auffassung der Bekl. hierneben nicht mehr an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Nach Unterzeichnung des Sammelüberweisungsträgers erhielt die zuständige Buchhaltungskraft, der auch die Erstellung der Überweisungsträger und der Computerliste oblag, sämtliche Unterlagen zurück und leitete sie an die Bekl. weiter. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. In der Nr. 18 III der von der Bekl. verwendeten "AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften" ist bestimmt: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Falls die Pfändungen die umstrittenen Rückgewähransprüche umfaßten, hat die Bekl. gegenüber der Kl. das bessere Recht auf den umstrittenen Hinterlegungsbetrag. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Des weiteren kann offenbleiben, ob der Bekl. eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit den Dachmängeln anzulasten ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Im vorliegenden Fall soll es sich nach dem Vorbringen des Bekl. vorwiegend um ausgebeutete Steinbruchgrundstücke handeln. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)