Letztlich führe auch die angebliche Preisunterbietung der Bekl. nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Kl. Preisunterbietungen seien im Interesse der Nachbaufreiheit grundsätzlich hinzunehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daraus folgt zugleich, daß dem Bekl. zu 1 bei der Durchführung des Bergungsauftrages von Rechts wegen nur ein sehr begrenzter Entscheidungsspielraum zustand. Seine Stellung war derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die bei der Bekl. angestellte Kl. hatte beim Post-Spar- und Darlehensverein (PSpDV) ein Darlehen aufgenommen und hierzu u. a. formularmäßig folgendes vereinbart:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das LAG hat die Berufung der Bekl. mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bekl. verurteilt wird, den Kl. mit einer Beamtentätigkeit der Regelbewertung A z beim Fernmeldeamt 3 M zu beschäftigen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das LAG hat die Berufung der Bekl. mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bekl. verurteilt wird, den Kl. mit einer Beamtentätigkeit der Regelbewertung A z beim Fernmeldeamt 3 M zu beschäftigen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Bekl. hatte ein gewichtiges Interesse daran, daß die mit seinem Einverständnis durch Erweiterung des Überziehungsrahmens entstandenen Außenstände des Zeugen M getilgt wurden, wie das BerGer. nicht verkannt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Aussage des Sohnes des Bekl. läßt sich gleichfalls nicht eine Baubetreuungstätigkeit des Zeugen B entnehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zwischen ihm und dem Bekl. habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, da beide Parteien geschwisterähnlich aufgewachsen seien und in den Jahren 1962-1965 fast täglich zusammen waren.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zu seinen Gunsten mag dabei unterstellt werden, daß er im Rahmen dieser Bemühungen auch auf N eingewirkt hat, ihr Kaufpreisangebot von 300000 DM zu erhöhen, also im Interesse des Bekl. vermittelt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Entgegen der Ansicht des Kl. hat das LSG zutreffend die Klage abgewiesen, soweit das SG den Bekl. verurteilt hatte, die Kosten für die Beschaffung von Fachinger, Teinacher und Wernarzer Wasser zu übernehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)