Hierzu hat der Kl. geltend gemacht, er habe einen im Mai 1973 mit einem anderen Rechtschutzversicherer bereits geschlossenen Vertrag aufgegeben, weil die Bekl. ihm zugesichert habe, er werde bei ihr die Stelle als Bezirksdirektor erhalten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die 70%-ige Fremdkapitalfinanzierung übernahm jeweils die B-Zweigstelle. Im April 1983 kam es unter Beteiligung des Bekl. zu Verhandlungen zwischen seinem Bruder und der Kl. über die Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils der Wohnungserwerber.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da der Bekl. seit dem 5. 9. 1962 einen deutschen Führerschein der Klasse 2 besitze, habe sie davon ausgehen dürfen, er könne mit einem Möbelwagen die Straßen verkehrsgemäß befahren.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Bekl. kannte den Reifenzustand; er selbst hat den Zedenten darauf hingewiesen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Kl. ist seit 1957 als Maschinist in der Hauptkläranlage der Bekl. beschäftigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Bekl. beschäftigt mehrere Auslandskorrespondenten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Diese Auslandskorrespondenten werden zeitlich befristet an verschiedenen Berichtsorten eingesetzt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Bekl. gegenüber dem Kl. verhängte Sperre, über Funktaxiruf Fahrgäste vermittelt zu bekommen, rechtswirksam ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. habe das Gesamtverhalten der Kl. bei den Abrechnungsverhandlungen erkennen lassen, daß über die Ansprüche auf die Differenzlizenz hinaus Ansprüche auf die volle Lizenz möglich gewesen wären.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Firma P hatte gegen die Bekl. danach Anspruch auf Befreiung von der bereicherungsrechtlichen Verbindlichkeit gegenüber der A-Versicherungs-AG.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht des Bekl. aus einem Internatsschulvertrag (Meisterkurs an einer Holzfachschule), den der Bekl. meint, außerordentlich wirksam gekündigt zu haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)