Bekl

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  1. Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht des Bekl. aus einem Internatsschulvertrag (Meisterkurs an einer Holzfachschule), den der Bekl. meint, außerordentlich wirksam gekündigt zu haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Diese haben nach wie vor die Möglichkeit, in ihren in räumlicher Nähe zur zentralen Zulassungsstelle der Bekl. gelegenen Prägebetrieben Schilder an Kraftfahrzeugbesitzer zu verkaufen und damit am Wettbewerb auf dem Endverbrauchermarkt teilzunehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Im Streitfall hat sich die Bekl. bis zum ersten Abbuchungsversuch immerhin über zwei Monate Zeit gelassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Bekl. seien zudem seit 1990 und 1991 als Rechtsanwälte tätig und hätten sich vor ihrer Kanzleigründung auf die speziellen Rechtsgebiete in ihren früheren juristischen Tätigkeiten konzentriert gehabt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die von der Bekl. zuletzt noch in den Vordergrund gestellte Frage der Rediskontierung kann sich bei ihrem Rechenwerk das auf effektive Zinsen und § 367 BGB beruht, gar nicht stellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Gutachten ausgeht, durchaus in der Lage war, wenigstens eingeschränkt ArbLeistungen für die Bekl. zu erbringen, war es ihm nicht unzumutbar, das ArbVerh. mit der Bekl. fortzusetzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Gutachten ausgeht, durchaus in der Lage war, wenigstens eingeschränkt ArbLeistungen für die Bekl. zu erbringen, war es ihm nicht unzumutbar, das ArbVerh. mit der Bekl. fortzusetzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Das Grundstück der Bekl. ist zur Straße hin in voller Frontbreite bebaut. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Es hat angenommen, daß die Äußerungen des Bekl. die Geschäftsehre der Kl. und deren Persönlichkeitsrecht verletzten und durch die allgemeine Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Sie verlangt vom Bekl. Zahlung von 80,75 DM für den Ring zuzüglich Beifuhrkosten und Mehrwertsteuer mit zusammen 183,26 DM. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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