Bekl

  1. Aus Anlaß dieser Veröffentlichung nahm die Bekl. ab November 1981 in die Banderole der Teeverpackungen unter der Überschrift "Zubereitung" folgenden Hinweis auf: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Entgegen der Auffassung der Bekl. war diese Einwirkung auch plötzlich i.S. der Unfalldefinition. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die Abschrift des Widerrufsschriftsatzes ist dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugegangen, nämlich am selben Tage, an dem der Widerruf beim Gericht eingegangen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die Bekl. verpflichteten sich, auf ihrem Grundstück den auch von den Kl. zu benutzenden Treppenhausturm zu errichten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Bekl. zu 1 als Mittäter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Inanspruchnahme gem. §§ 823, 830, 840 I BGB der Kl. wohl nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Dazu hatte der Initiator des Anlagemodells Y eine Hinterlegung des Geldes bei belgischen Banken unter Mithilfe des Bekl. und weiterer deutscher Notare initiiert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die Kl. verlangt von den Bekl. die Rückzahlung eines Kleindarlehns, welches zur Lohnsteuervorfinanzierung gewährt worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die Bekl. war nicht berechtigt, die von der Kl. zur Ablösung des Einbehalts vorgelegte reguläre Bankbürgschaft zurückzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Bekl. ist ein Bedachungsunternehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)