Bekl

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  1. Die Erfüllung der Auflassungspflicht ist der Bekl. durch die treuwidrige Veräußerung an H schuldhaft unmöglich geworden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes obliegt den Bekl. als den Verpflichteten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Die Kl. begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet sind, ihr sämtlichen Zukunftsschaden zu ersetzen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der Bekl. hat auch nicht, wie es § 12 Abs. 2 der UVV unter bestimmten Voraussetzungen für ausreichend hält, anstelle solcher Einrichtungen Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen getroffen oder die Beschäftigten anseilen lassen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Es war auch sonst keine Vorsorge getroffen, daß die Zahlungen der Bekl. an die Firma W deren Vorlieferanten und Vorbehaltskäufern zugute kämen (ähnlich BGH, NJW 1988, 1774 = ZIP 1988, 781 (782)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der Bekl. zu 1 ist Rechtsanwalt und durfte nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Unterschriftenleistung auch darauf hinweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Hinsichtlich der Verwendung dieses Prospekts hat die Bekl. zu 1 eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Nach § 54a ADSp - diese Bedingungen seien dem Spediteurvertrag zugrundegelegt worden - sei die Haftung der Bekl. auf den bereits bezahlten Betrag begrenzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. In der Berufungsinstanz hat sich die Bekl. nicht mehr gegen die Verurteilung zur Beitragsnachzahlung in Höhe von 2544,82 DM für die Zeit von Januar 1983 bis Dezember 1986 gewendet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Dieses Einkommen von 486 DM stammt nicht aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit der Bekl. Es ist daher in vollem Umfang nach Abzug von 1/7 als Erwerbstätigenpauschale, also in Höhe von 416 DM, auf den Unterhaltsbedarf von 717 DM anzurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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