Bekl

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  1. Der Bekl. hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nach dem TV sei keine Mindeststückvergütung vorgesehen; deshalb sei während der Kündigungsfrist die Reduzierung der Stückzahlen auf Null zulässig gewesen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Bekl. kann nicht nur die bei der Kl. erworbene Warenkenntnis, sondern auch seine Kenntnis von ihren Preisen und Verkaufsbedingungen in jedem Vertreterbezirk für seine jetzige Firma nutzbar machen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Nachdem die Bekl. mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand geraten waren, kündigte die E-KG, an die die Bank zwischenzeitlich ihre Forderungen abgetreten hatte, den Kredit und stellte die Nettorestforderung sofort fällig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Seit dieser Zeit zahlt die Bekl. dem Kl. keine Beförderungspauschale mehr. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, daß die Ärzte oder das Krankenhauspersonal, die die Krankentransportfahrten unmittelbar bei der Kl. in Auftrag gegeben haben sollen, insoweit nicht mit Vollmacht der Bekl. handelten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Bekl. hat vorgetragen, die Übernahme der beiden Paletten durch die Streithelferin ergebe sich aus der Abstreichliste am Rande des Speditionsauftrags und aus der Unterschrift des Fahrers auf dem Sammelfrachtbrief. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Mit dem daraus sich ergebenden Kundenumwerbeverbot sei die Tätigkeit des Bekl. bei dem Konkurrenzunternehmen unvereinbar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Ebenso wie das AG hat die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Grundstücke auf dem Grundstück des Bekl. keinerlei Verkotungen feststellen können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Zwar gilt das Argument des Vermögensverlusts bei Kündigung nicht für die vom Kl. mit der Bekl. zu 2 abgeschlossene Unfallversicherung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Damit hat sie offensichtlich auf den im Eingang des Vergleichsprotokolls dargestellten Ablauf der Vergleichsverhandlungen und die dort geschilderten Zweifel der Bekl. an den Angaben des Kl. angespielt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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