Das Betreiben der Eintragung im Grundbuch seitens der Bekl. würde die Eigentumsrechte bzw. Treuhandbefugnisse der Kl. beeinträchtigen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Kl. steht als Beamter im Dienst der Zollverwaltung der Bekl. Die Besoldungsstelle überweist seine Dienstbezüge auf sein Girokonto bei einer Sparkasse. Die Gutschriften der Dienstbezüge gehören zu den kostenpflichtigen Buchungen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Bekl. ist Anzeigenvertreterin und ist vom V-Verlag ständig damit betraut, Anzeigen für Publikationen dieses Verlags zu werben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ohne besonderen Anlaß war die Bekl. daher nicht verpflichtet, ihr Aktenwissen zu aktivieren und Nachforschungen über die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers B anzustellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach den zutageliegenden Gesamtumständen steht daher die Bekl. dem Vertragsgegenstand besonders nahe und hat bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache gehandelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dabei ist zu berücksichtigen, daß schon die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa BAT nur die Auswertung politisch bedeutsamen Nachrichtenmaterials erfassen sollen, wie mit Recht die Bekl. bemerkt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Von den Fälligkeitsverschiebungen und ihren tantiemeerhöhenden Auswirkungen hatte die Alleingesellschafterin der Bekl. spätestens im November 1988 Kenntnis. Zu einer Kündigung des Geschäftsführervertrags aus diesem Grunde entschloß sie sich nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es ist festgestellt, daß die Bekl. an die Arbeiter im Vier-Schicht- Betriebdrei verschiedene übertarifl. Leistungen bewirkt:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Danach ist in der Zeit von Januar 1987 bis September 1987 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Schuldners) pfändbares und zugunsten der Bekl. gepfändetes Arbeitseinkommen des Schuldners in Höhe von 2374,46 DM entstanden und fällig geworden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Kl. verlangt eine Beteiligung an den vom Bekl. als Chefarzt eingenommenen Privathonoraren.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)