Bekl

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  1. Daß, wenn sich die Wahrheit der vorstehend behandelten Behauptung der Bekl. über den Erlaß oder das Anrechnungsversprechen herausstellt, die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 6720 DM nicht zu halten ist, ist bereits ausgeführt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Daß, wenn sich die Wahrheit der vorstehend behandelten Behauptung der Bekl. über den Erlaß oder das Anrechnungsversprechen herausstellt, die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 6720 DM nicht zu halten ist, ist bereits ausgeführt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Mit der Bekl. ist zwar davon auszugehen, daß die ursprüngliche Wohnung allein durch den Umzug der durch ein dingliches Wohnrecht berechtigten früheren Bewohnerin ins Altenheim ihre Wohnungseigenschaft nicht verloren hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Demgegenüber hat der Kl. eingewandt, weder sei er für das Kalkulationsversehen verantwortl., noch sei der Bekl. dadurch im Ergebnis ein Schaden entstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der Kl. hält dem entgegen, der Bekl. dürfe ihm den vollzogenen Nutzungswechsel hier nicht mit bestandsschutzhindernder Wirkung entgegenhalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Das Vorbringen des Bekl., er habe eine Barzahlung geleistet und die Bf. von einer Prämienverbindlichkeit befreit, sei als nicht bestritten zu betrachten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die Firma W-GmbH hat der Bekl. u. a. ein Vorbehandlungsgerät und ein Massedruckmeßgerät zum Transport anvertraut. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Zum anderen ergibt er sich aus § 823 I BGB, denn der Bekl. hat fahrlässig gehandelt, indem er die Kontrolle unterließ, ob die Abfüllstutzen fest geschlossen seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. "1. Firma F wird damit betraut, die Interessen von W (= Bekl.) für den Geschäftsbereich T. (Gleitschlifftechnik) in der DDR wahrzunehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Deshalb sei der Kl., wenn er das Objekt für übergabefähig gehalten habe, verpflichtet gewesen, dies der Bekl. anzuzeigen und sie zur Wahrnehmung des vereinbarten oder eines anderen Übergabetermines aufzufordern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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