Die Kl. verfügt über kein Eigeneinkommen; der Bekl. verfügt über 3057 DM monatlich netto.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Freizeichnung versagt darüber hinaus bei einfacher Fahrlässigkeit der Bekl., sofern sogenannte Kardinalpflichten verletzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach den vorangenangenen Ausführungen (oben 1 a) war der Bekl. nur verpflichtet, in wertneutraler Form auf die mögliche Beurkundungsbedürftigkeit des BuV-Vertrages hinzuweisen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. erteilte dem Kl. den Auftrag, eine Sendung mit drei Paletten Kaffee gegen Nachnahme in Form eines über 7200 DM ausgestellten Verrechnungsschecks zugunsten der Vorspediteurin (Z-GmbH) auszuliefern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit war ein Vergleich zustande gekommen und der Bekl. gehalten, das Ausschließungsverfahren nicht weiter fortzusetzen und von der Tagesordnung der Mitgliederversammlung abzusetzen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. benutzt nunmehr zu ihrer Kennzeichnung sowie zur Bezeichnung ihrer Hörfunksendungen die Bezeichnungen "Privat-Radio Südwest" oder "Privatradio Südwest", beides auch mit dem vorangestellten Zusatz RPR.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. meint, der Kl., ihr Sohn, habe das ihm erbvertraglich vermachte Hofübernahmerecht nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Bekl. war für die Kl., die als Generalvertreterin ein italienisches Unternehmen der Textilbranche in Deutschland vertrat, als Handelsvertreter in den Jahren 1985/86 tätig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zur Sicherheit hat sie sich in einer "Rübengeldabtretungserklärung" vom 22. 10. 1987 die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Landwirts gegen die Bekl. aus Zuckerrübenlieferungen abtreten lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Standpunkte aufrechterhielten, beschloß der Vorstand der Bekl. im Februar 1977 die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kl. und bestellte einen nicht weisungsgebundenen Untersuchungsführer gemäß § 8 Abs. 3 der DO.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)