Bekl

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  1. Die Kl. verfügt über kein Eigeneinkommen; der Bekl. verfügt über 3057 DM monatlich netto. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Freizeichnung versagt darüber hinaus bei einfacher Fahrlässigkeit der Bekl., sofern sogenannte Kardinalpflichten verletzt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Nach den vorangenangenen Ausführungen (oben 1 a) war der Bekl. nur verpflichtet, in wertneutraler Form auf die mögliche Beurkundungsbedürftigkeit des BuV-Vertrages hinzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Bekl. erteilte dem Kl. den Auftrag, eine Sendung mit drei Paletten Kaffee gegen Nachnahme in Form eines über 7200 DM ausgestellten Verrechnungsschecks zugunsten der Vorspediteurin (Z-GmbH) auszuliefern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Damit war ein Vergleich zustande gekommen und der Bekl. gehalten, das Ausschließungsverfahren nicht weiter fortzusetzen und von der Tagesordnung der Mitgliederversammlung abzusetzen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Bekl. benutzt nunmehr zu ihrer Kennzeichnung sowie zur Bezeichnung ihrer Hörfunksendungen die Bezeichnungen "Privat-Radio Südwest" oder "Privatradio Südwest", beides auch mit dem vorangestellten Zusatz RPR. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die Bekl. meint, der Kl., ihr Sohn, habe das ihm erbvertraglich vermachte Hofübernahmerecht nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Bekl. war für die Kl., die als Generalvertreterin ein italienisches Unternehmen der Textilbranche in Deutschland vertrat, als Handelsvertreter in den Jahren 1985/86 tätig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Zur Sicherheit hat sie sich in einer "Rübengeldabtretungserklärung" vom 22. 10. 1987 die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Landwirts gegen die Bekl. aus Zuckerrübenlieferungen abtreten lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Standpunkte aufrechterhielten, beschloß der Vorstand der Bekl. im Februar 1977 die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kl. und bestellte einen nicht weisungsgebundenen Untersuchungsführer gemäß § 8 Abs. 3 der DO. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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