Bekl

  1. Die GEMA hat die Einzeichnung vorgenommen und die fälligen Vergütungen mit der Bekl. abgerechnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Ferner sei auf dem Sprungkonto des dem Bekl. unterstellt gewesenen ausgeschiedenen Werbers B. ein Defizit von 400,25 DM vorhanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Der Bekl. unterwarf sich daraufhin im Hinblick auf beide Klageschutzrechte mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Das Schreiben vom 22. 5. 1986 sandte er an die Bekl. mit einem Bearbeitervermerk zurück. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Beim Abschluß des Arbeitsvertrages haben die Bekl. und der Erblasser vereinbart, 14 Beamtendienstjahre bei der Versorgung nach den Leistungsrichtlinien des Bochumer Verbandes zu berücksichtigen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Kammer ist mit dem AG davon überzeugt, daß die Bekl. neben der von ihr zugestandenen Verwendung des Mittels "Prima 71" zusätzlich das giftige Pulver Chlorophos eingesetzt hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Der dortige freie Tag war wie die übrigen freien Tage während der Spielzeit der Bekl. im Sommer 1983 auch dem Chorvorstand rechtzeitig mitgeteilt worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Das LG hat die Bekl. ohne Restabweisung verurteilt, an den Kl. ein Schmerzengeld von 25000 DM zu zahlen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Im Gewerbebereich der Bekl. besteht der am 1. 9. 1978 in Kraft getreten, zwischen dem Bankenfachverband Konsumenten- und gewerbl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Sollten der Klägerseite Gelder aus den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Beträgen zukommen, wären diese auf die Schadensersatzschuld des Bekl. anzurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)