Bekl

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  1. Mit der Klage hat die Kl. die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch genommen, vor Ende des Sommerschlußverkaufs 1989 Pullover zu verkaufen, deren Frontmotive mit denen der Pullover der Kl. weitgehend identisch seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es kommen die Kosten für das Entfernen der Steine und des Mörtels und den Abtransport hinzu. Mehrwertsteuer auf die Ersatzbeträge ist dem Kl. nicht zuzuerkennen, da die Bekl. unwidersprochen vorträgt, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der Schaden, den die Gesellschaft erlitten haben soll, ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Geschäftsführeramts durch den Bekl. und nicht nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit verursacht worden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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