Denn der Zeuge Hhat in erster Instanz diese Behauptung der Bekl. bestätigt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Auszahlung des restlichen Inkassoerlöses von 19895,23 DM verweigert die Bekl. unter Berufung auf Nr. 44 S. 1 und 4 AGB-Banken sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus einer Bürgschaft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. mieteten 1975 ein Grundstück zur Schrottlagerung, das sie gem. dem Mietvertrag einzufrieden hatten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Während des Revisionsverfahrens haben sich der Kl. zu 3. und die Bekl. außergerichtl geeinigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zwar macht die Revision geltend, die Bekl. habe das Schreiben an den Verband ausschließlich in dessen Interesse gerichtet; es sei ihr um die Einhaltung der Verbandsbeschlüsse gegangen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das war indes unschädlich. Die Abrede über den Gerichtsstand wurde in die Bürgschaftsurkunde außerhalb des Formulartextes an herausgehobener Stelle, unmittelbar über der vom Bekl. zu leistenden Unterschrift, eingefügt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kl. ist allerdings nicht deshalb an der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Bekl. gehindert, weil sie als Ersatznacherbin eingesetzt ist und diese Ersatznacherbschaft nicht ausgeschlagen hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. zu 1, die Personenkraftfahrzeuge herstellt, beschäftigt rd. 60000 Arbeitnehmer.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Kl. behauptet demgegenüber ohne nähere Detailangabe lediglich, daß die Bekl. mit den Vermittlern "zusammengearbeitet" haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn die gesetzlich vorgeschriebene Form ist hier durch die notariell beurkundete Angebotserklärung des Bekl. gewahrt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)