Bekl

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  1. Der Bekl. beschreibt in diesem Zusammenhang die besonderen Methoden und Wege, deren Anwendung auch für das Tätigkeitsbild der Heilpädagogik typisch ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Da die Kl. nur dieses Interesse als Rechtsnachfolgerin von D gegenüber der Bekl. als Mitzeichnerin geltend macht, ergibt sich der von ihr verfolgte Schadensersatzanspruch nicht aus der von der Bekl. abgegebenen Zeichnungserklärung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Da die Kl. nur dieses Interesse als Rechtsnachfolgerin von D gegenüber der Bekl. als Mitzeichnerin geltend macht, ergibt sich der von ihr verfolgte Schadensersatzanspruch nicht aus der von der Bekl. abgegebenen Zeichnungserklärung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Bei funktionaler Betrachtung ergibt sich die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands schon durch Auslegung des Begriffes "Fußbodennachtspeicherheizung", zu deren Herstellung sich die Bekl. vertraglich verpflichtet hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Sie forderte die Bekl. erfolglos auf, es zu unterlassen, entsprechende Gegenstände feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Dazu hat sie behauptet, die Bekl. habe auch acht Wochen nach Wirksamwerden der Vertragsstrafeerklärung in fast allen Filialen die den Gegenstand der Unterlassung bildende Ware mit der Bezeichnung "T" in massiver Form verkauft. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Zutreffend hat das BerGer. insoweit bereits die schlüssige Darlegung eines Gewährleistungsfalles durch den Bekl. vermißt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Es war weder geltend gemacht worden, daß die Kl. die bestehenden Mängel der Einbruchsmeldeanlage erkannt hätte noch bestand im Verhältnis zur Bekl. eine Obliegenheit zur gründlichen Überprüfung der Sicherungskonzeption. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Dies gilt auch für die von den Bekl. gerügte Baukostenüberschreitung (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1988, 237 (241); BauR 1994, 133 (136)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI beauftragte sie den Bekl. Im Zuge des Umbaus stellte der Bauunternehmer B einen neuen Zementestrich her. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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