Die Belehrungspflicht erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Zweckmäßigkeit zur Auswahl stehender Gestaltungsmöglichkeiten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Belehrungspflicht endet grundsätzlich auch, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (37).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)